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Verein zur Förderung des Theater Sommerhaus e.V.

in Winterhausen

Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Theater Sommerhaus e.V.“, nachfolgend Förderverein genannt, und hat seinen Sitz in Winterhausen.
     

  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Nr. 200787 eingetragen.
     

  3. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
     

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Fördervereins

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Winterhausen, speziell des Theater Sommerhaus.
    Dieser Zweck soll verwirklicht werden,

    • durch ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung des Theater Sommerhaus für Bühnenbilder, Regie- und Künstlergagen, Ausstattungsgegenstände und Bühnentechnik

    • durch Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Theaters.
       

  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  2. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.
     

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  4. Der Förderverein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
     

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    a)   freiwilligen Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Mitglied des Vorstands. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

    b)   Ausschluss: Ein Mitglied kann nach erfolgter Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, so entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder- versammlung endgültig.

    c)    Streichung: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet worden ist. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf die drohende Streichung ver- bunden werden.

    d)   Tod mit dem Todestag.

    e)   Auflösung des Fördervereins

     

  2. Das ausgeschiedene/ausgeschlossene oder gestrichene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.
     

  2. Der Betrag ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Fördervereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
     

  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Fördervereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der schriftlichen Einladung steht die Einladung per Mail gleich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie entweder an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder Mailadresse erfolgt ist.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Fördervereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung der Versammlung von mind. 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
     

  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vorher beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er von der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zugelassen wird.
     

  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    a)   Entgegennahme des Berichts des Vorstands

    b)   die Entlastung des Vorstands

    c)   die Entlastung der Kassenprüfer: Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen.

    d)   Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

    e)   die Abberufung des Vorstandes

    f)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    g)   die Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge

    h)   die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten

    i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
     

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitglieder- versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.
     

  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem/der 1. Vorsitzenden

    b) dem/der Stellvertreter/in

    c) dem/der Schriftführer/in

    d) dem/der Kassier/in

     

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied bzw. dem/der Stellvertretung und einem anderen Vorstands- mitglied zusammen vertreten. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
     

  3. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Fördervereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
     

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse über die Belange der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei seiner/ ihrer Abwesenheit die der Stellvertretung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
     

  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitgliedern aufgelöst werden. Sind weniger als 50 % der stimm- berechtigten Mitglieder erschienen, so muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitglieder- versammlung innerhalb eines Monats einladen, die auch bei Anwesenheit von weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
     

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
     

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Fördervereins an die Gemeinde Winterhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Winterhausen, den 16. Mai 2019

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